Verein - Astronomischer Arbeitskreis Freigericht e.V.

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Verein
Übersicht

Vereinsbeschreibung
Der Astronomische Arbeitskreis Freigericht ist ein gemeinnützig eingetragener Verein, der 1991 gegründet wurde und derzeit 45 (Stand 10/2022) Mitglieder hat. Diese stammen zum großen Teil aus dem Raum Freigericht, Hanau und Gelnhausen. Der Verein bietet ein Forum für Astronomiebegeisterte aus der Region, die sich ihrem Hobby widmen möchten. Etwa 10 - 15 Mitglieder beteiligen sich regelmäßig aktiv am Vereinsleben.

Großen Stellenwert haben Himmelsbeobachtung und Astrofotografie. Einige Mitglieder besitzen eine eigene, hochwertige Astroausrüstung. Exkursionen zu den Drei Zinnen, La Palma, zum Calar Alto am südlichsten Ende Spaniens, dem Standort der Südsternwarte des Max Planck-Instituts für Astronomie, und von zahlreichen Vereinsmitgliedern sogar nach Namibia wurden bereits durchgeführt. Dabei werden wertvolle Astroaufnahmen gewonnen, deren Ergebnisse dann allen anderen Interessierten vorgestellt werden. Einige der Aufnahmen wurden bereits in bekannten Astronomischen Fachzeitschriften und Jahrbüchern veröffentlicht (z.B. Sterne und Weltraum, Sky & Telescope (USA), Star Observer, Ahnerts Kalender).

Bei gutem Wetter werden Beobachtungen entweder an der Sternwarte der Kopernikusschule oder in der Gegend um Geiselbach im Spessart durchgeführt. Um gute Astroaufnahmen zu erhalten, müssen allerdings dunkle Gebiete, die nach Möglichkeit höher als 500 m gelegen sind, aufgesucht werden. Hierzu ist das Rhein-Main-Gebiet eine denkbar schlechte Gegend. Gute Bedingungen findet der Verein im Vogelsberg. Bei entsprechender Wetterlage mit klarem Himmel und gutem Seeing sind dort für hiesige Verhältnisse gute Beobachtungen und Himmelsaufnahmen möglich.
Seit Mai 1998 besitzt der Astronomische Arbeitskreis einen 18 Zoll (= 46 cm) Dobson-Reflektor. Dieses für Amateure sehr große Instrument steht denjenigen Mitgliedern zur Verfügung, die ausschließlich visuell beobachten wollen. Das hochwertige Gerät wurde durch Mitgliedsbeiträge und Spenden von Vereinsmitgliedern und Freunden finanziert und direkt aus den USA  bezogen. Auch der Dobson läuft nur in dunklen und klaren Gebieten zur Höchstform auf.
Anhand einer WhatsApp-Gruppe werden interessierte Mitglieder bei guten Wetterbedingungen und besonderen astronomischen Ereignissen informiert und gemeinsam Beobachtungen durchgeführt.

Darüberhinaus  beteiligen sich Vereinsmitglieder an der Öffentlichkeitsarbeit der  Kopernikusschule, indem Vorträge und Beobachtungsmöglichkeiten an öffentlichen Vereinsabenden und öffentlichen Abenden (jeweils  an einem Freitag im Monat) an der Sternwarte angeboten werden, um so  das Interesse an der faszinierenden Leidenschaft Astronomie zu wecken und astronomisches Wissen in der Bevölkerung zu fördern.
Interessierte wenden sich bitte an unsere Vorsitzenden Michael Pieke oder Siegfried Langstrof.

Der Astrobriefkasten wird von unserem Webmaster Ralf Schönmeyer verwaltet, der gerne eingehende Mails beantwortet oder weiterleitet.

Wenn Sie Mitglied in unserem Verein werden wollen, ist hier der Aufnahmeantrag erhältlich.



Vorstand und Kontakt
1. Vorsitzender
Michael Pieke
Im Hahmefang 11
63579 Freigericht
Tel.: 06055-81780



2. Vorsitzender
Siegfried Langstrof
Website
eMail

Aufnahmeantrag als PDF-Datei.


Satzung
§1 Name, Sitz und Eintragung

Der  Verein führt den Namen "Astronomischer Arbeitskreis", hat seinen Sitz  in 63579 Freigericht und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

Der  Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Zweck  des Vereins ist die Förderung der Volksbildung im Bereich der  Astronomie.  Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht,  daß der Verein

1. astronomisches Wissen verbreitet,
2. an der Verbesserung der astronomischen Schulbildung und des astronomischen Angebotes  der Volkshochschulen mitwirkt
3. und pseudo-wissenschaftlichen Irrlehren in geeigneter Form widerspricht.

Der  Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem  Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied  des Vereins kann jede Person werden, die die volkstümliche Astronomie  unterstützt.  Bei Minderjährigen muß eine schriftliche Zustimmung der  Erziehungsberechtigten vorgelegt werden.  Die Anmeldung zur  Mitgliedschaft erfolgt schriftlich, mit der Einzahlung des fälligen  Betrages und einer Aufnahmegebühr.
Über die Aufnahme entscheidet der  Vorstand.  Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der Betroffene  persönlich, durch Brief oder durch ein Mitglied in der nächsten  Mitgliederversammlung Einspruch erheben.  Diese entscheidet endgültig  über die Aufnahme oder die Ablehnung.

Die Mitgliedschaft endet durch

1. Tod
2. Austritt
3. Ausschluß
4. Streichung

zu  2. Der Austritt kann jeweils nur zu Ende des Kalenderjahres mittels  einer schriftlichen Erklärung gegen über einem Mitglied des Vorstandes  erfolgen.
zu 3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen  werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder den Verein schädigt.   Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer  angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder  schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.  Der Beschluß über den  Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels  eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.  Gegen den  Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der  Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.  Die Berufung muß  innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des  Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
zu  4. Die Mitgliedschaft erlischt von selbst, wenn ein Mitglied mit der  Beitragszahlung trotz zweifacher Mahnung ein halbes Jahr im Rückstand  bleibt.  Die Beitragsschuld bleibt jedoch bestehen.  

§4 Beiträge

Die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Beitrag ist jährlich im voraus zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.
Der  Beitrag kann in besonderen Fällen durch den Vorstand gestundet,  ermäßigt oder erlassen werden.  Hierüber hat der Vorstand Rechenschaft  abzulegen.

§5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassierer

Vorstand  im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende;  jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.

Die  Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.  Der Vorstand  wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren  gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl  des Vorstandes im Amt.  

Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:

1. Die Aufstellung und Durchführung eines Arbeits- und Wirtschaftsplanes.
2. Die Abfassung eines Jährlichen Tätigkeitsberichtes.
3. Die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Der  Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zu einer Vorstandssitzung  zusammen, wobei jeder Mitgliederversammlung eine Vorstandssitzung  vorauszugehen hat.

§6 Mitgliederversammlung

Die  ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten  Quartal statt.  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des durch den Vorstand zu gebenden Tätigkeits- und Kassenberichts
2. Entlastung des Vorstandes
3. Festsetzung der Beitragshöhe
4. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Arbeits- und Wirtschaftsplanes

Außerdem  muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des  Vereins er erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der  Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand  schriftlich verlangt wird.

§7 Berufung der Mitgliederversammlung

Jede  Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden  unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von zwei Wochen mittels Brief  einberufen.  Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung  mitzuteilen.
Anträge, die auf einer ordentlichen  Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen, wenn sie sich  nicht erst aus der Diskussion ergeben, dem Vorstand mindestens 24  Stunden vor Eröffnung der Mitgliederversammlung vorliegen.
Anträge,  die zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung führen, sowie  Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins müssen auf  jeden Fall aus der Tagesordnung ersichtlich sein.

§8 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die  Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung  vom 2. Vorsitzenden geleitet.  Ist auch dieser verhindert, wählt die  Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.  Die  Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten  Tagesordnung beschließen, soweit dies nicht beabsichtigte  Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betrifft.

Soweit  die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der  Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen  gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.  Zur  Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung  des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von  neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die  Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter  festgesetzt.  Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden,  wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

§9 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über  jede Mitgliederversammlung ist ein ausführliches Protokoll zu führen,  welches spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt  wird.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken  wörtlich festzuhalten.  Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie  das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.  Das Protokoll  ist vom Sitzungsleiter, vom neu gewählten Vorsitzenden und vom  Protokollführer zu unterzeichnen.

§10 Auflösung des Vereins

Der  Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.   Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.  Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam  vertretungsberechtigten Liquidatoren.  Dies gilt entsprechend für den  Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine  Rechtsfähigkeit verliert.  

Bei Auflösung oder Aufhebung des  Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des  Vereins an die Kopernikusschule Freigericht, die es unmittelbar und  ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§11 Errichtung der Satzung

Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 13.12.1991 in Freigericht / Horbach errichtet.


Aktuell
Termine und Besucherinfos

Neuigkeiten und Termine sind immer hier zu finden.

Astrofotos
Galerien der schönsten Bilder

Alle Fotos auf dieser Website wurden von Vereinsmitgliedern erstellt. Eine Auswahl davon ist in unseren Galerien zu sehen.   


Archiv
Informationen aus den vergangenen Jahren

Der Verein ist seit 1991 aktiv und hat seitdem eine Vielzahl von Veranstaltungen für die Öffentlichkeit durchgeführt.




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