Verein
Übersicht
- Vereinsbeschreibung
- Vorstand und Kontakt
- Satzung
- Sternwarte
- Wegbeschreibung
Vereinsbeschreibung
Der Astronomische Arbeitskreis Freigericht ist ein gemeinnützig eingetragener Verein, der 1991 gegründet wurde und derzeit 45 (Stand 10/2022) Mitglieder hat. Diese stammen zum großen Teil aus dem Raum Freigericht, Hanau und Gelnhausen. Der Verein bietet ein Forum für Astronomiebegeisterte aus der Region, die sich ihrem Hobby widmen möchten. Etwa 10 - 15 Mitglieder beteiligen sich regelmäßig aktiv am Vereinsleben.
Großen Stellenwert haben Himmelsbeobachtung und Astrofotografie. Einige Mitglieder besitzen eine eigene, hochwertige Astroausrüstung. Exkursionen zu den Drei Zinnen, La Palma, zum Calar Alto am südlichsten Ende Spaniens, dem Standort der Südsternwarte des Max Planck-Instituts für Astronomie, und von zahlreichen Vereinsmitgliedern sogar nach Namibia wurden bereits durchgeführt. Dabei werden wertvolle Astroaufnahmen gewonnen, deren Ergebnisse dann allen anderen Interessierten vorgestellt werden. Einige der Aufnahmen wurden bereits in bekannten Astronomischen Fachzeitschriften und Jahrbüchern veröffentlicht (z.B. Sterne und Weltraum, Sky & Telescope (USA), Star Observer, Ahnerts Kalender).
Bei gutem Wetter werden Beobachtungen entweder an der Sternwarte der Kopernikusschule oder in der Gegend um Geiselbach im Spessart durchgeführt. Um gute Astroaufnahmen zu erhalten, müssen allerdings dunkle Gebiete, die nach Möglichkeit höher als 500 m gelegen sind, aufgesucht werden. Hierzu ist das Rhein-Main-Gebiet eine denkbar schlechte Gegend. Gute Bedingungen findet der Verein im Vogelsberg. Bei entsprechender Wetterlage mit klarem Himmel und gutem Seeing sind dort für hiesige Verhältnisse gute Beobachtungen und Himmelsaufnahmen möglich.
Großen Stellenwert haben Himmelsbeobachtung und Astrofotografie. Einige Mitglieder besitzen eine eigene, hochwertige Astroausrüstung. Exkursionen zu den Drei Zinnen, La Palma, zum Calar Alto am südlichsten Ende Spaniens, dem Standort der Südsternwarte des Max Planck-
Bei gutem Wetter werden Beobachtungen entweder an der Sternwarte der Kopernikusschule oder in der Gegend um Geiselbach im Spessart durchgeführt. Um gute Astroaufnahmen zu erhalten, müssen allerdings dunkle Gebiete, die nach Möglichkeit höher als 500 m gelegen sind, aufgesucht werden. Hierzu ist das Rhein-
Seit Mai 1998 besitzt der Astronomische Arbeitskreis einen 18 Zoll (= 46 cm) Dobson-Reflektor. Dieses für Amateure sehr große Instrument steht denjenigen Mitgliedern zur Verfügung, die ausschließlich visuell beobachten wollen. Das hochwertige Gerät wurde durch Mitgliedsbeiträge und Spenden von Vereinsmitgliedern und Freunden finanziert und direkt aus den USA bezogen. Auch der Dobson läuft nur in dunklen und klaren Gebieten zur Höchstform auf.
Anhand einer WhatsApp-Gruppe werden interessierte Mitglieder bei guten Wetterbedingungen und besonderen astronomischen Ereignissen informiert und gemeinsam Beobachtungen durchgeführt.
Darüberhinaus beteiligen sich Vereinsmitglieder an der Öffentlichkeitsarbeit der Kopernikusschule, indem Vorträge und Beobachtungsmöglichkeiten an öffentlichen Vereinsabenden und öffentlichen Abenden (jeweils an einem Freitag im Monat) an der Sternwarte angeboten werden, um so das Interesse an der faszinierenden Leidenschaft Astronomie zu wecken und astronomisches Wissen in der Bevölkerung zu fördern.
Interessierte wenden sich bitte an unsere Vorsitzenden Michael Pieke oder Siegfried Langstrof.
Anhand einer WhatsApp-
Darüberhinaus beteiligen sich Vereinsmitglieder an der Öffentlichkeitsarbeit der Kopernikusschule, indem Vorträge und Beobachtungsmöglichkeiten an öffentlichen Vereinsabenden und öffentlichen Abenden (jeweils an einem Freitag im Monat) an der Sternwarte angeboten werden, um so das Interesse an der faszinierenden Leidenschaft Astronomie zu wecken und astronomisches Wissen in der Bevölkerung zu fördern.
Interessierte wenden sich bitte an unsere Vorsitzenden Michael Pieke oder Siegfried Langstrof.
Der Astrobriefkasten wird von unserem Webmaster Ralf Schönmeyer verwaltet, der gerne eingehende Mails beantwortet oder weiterleitet.
Vorstand und Kontakt
1. Vorsitzender
Michael Pieke
Im Hahmefang 11
63579 Freigericht
Tel.: 06055-81780
2. Vorsitzender
Siegfried Langstrof
Website
eMail
Satzung
§1 Name, Sitz und Eintragung
Der Verein führt den Namen "Astronomischer Arbeitskreis", hat seinen Sitz in 63579 Freigericht und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung im Bereich der Astronomie. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, daß der Verein
1. astronomisches Wissen verbreitet,
2. an der Verbesserung der astronomischen Schulbildung und des astronomischen Angebotes der Volkshochschulen mitwirkt
3. und pseudo-wissenschaftlichen Irrlehren in geeigneter Form widerspricht.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung im Bereich der Astronomie. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, daß der Verein
1. astronomisches Wissen verbreitet,
2. an der Verbesserung der astronomischen Schulbildung und des astronomischen Angebotes der Volkshochschulen mitwirkt
3. und pseudo-wissenschaftlichen Irrlehren in geeigneter Form widerspricht.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die volkstümliche Astronomie unterstützt. Bei Minderjährigen muß eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich, mit der Einzahlung des fälligen Betrages und einer Aufnahmegebühr.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der Betroffene persönlich, durch Brief oder durch ein Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme oder die Ablehnung.
Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod
2. Austritt
3. Ausschluß
4. Streichung
zu 2. Der Austritt kann jeweils nur zu Ende des Kalenderjahres mittels einer schriftlichen Erklärung gegen über einem Mitglied des Vorstandes erfolgen.
zu 3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder den Verein schädigt. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
zu 4. Die Mitgliedschaft erlischt von selbst, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung trotz zweifacher Mahnung ein halbes Jahr im Rückstand bleibt. Die Beitragsschuld bleibt jedoch bestehen.
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die volkstümliche Astronomie unterstützt. Bei Minderjährigen muß eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich, mit der Einzahlung des fälligen Betrages und einer Aufnahmegebühr.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der Betroffene persönlich, durch Brief oder durch ein Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme oder die Ablehnung.
Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod
2. Austritt
3. Ausschluß
4. Streichung
zu 2. Der Austritt kann jeweils nur zu Ende des Kalenderjahres mittels einer schriftlichen Erklärung gegen über einem Mitglied des Vorstandes erfolgen.
zu 3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder den Verein schädigt. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
zu 4. Die Mitgliedschaft erlischt von selbst, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung trotz zweifacher Mahnung ein halbes Jahr im Rückstand bleibt. Die Beitragsschuld bleibt jedoch bestehen.
§4 Beiträge
Die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Beitrag ist jährlich im voraus zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.
Der Beitrag kann in besonderen Fällen durch den Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Hierüber hat der Vorstand Rechenschaft abzulegen.
Die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Beitrag ist jährlich im voraus zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.
Der Beitrag kann in besonderen Fällen durch den Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Hierüber hat der Vorstand Rechenschaft abzulegen.
§5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassierer
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Die Aufstellung und Durchführung eines Arbeits- und Wirtschaftsplanes.
2. Die Abfassung eines Jährlichen Tätigkeitsberichtes.
3. Die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zu einer Vorstandssitzung zusammen, wobei jeder Mitgliederversammlung eine Vorstandssitzung vorauszugehen hat.
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassierer
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Die Aufstellung und Durchführung eines Arbeits- und Wirtschaftsplanes.
2. Die Abfassung eines Jährlichen Tätigkeitsberichtes.
3. Die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zu einer Vorstandssitzung zusammen, wobei jeder Mitgliederversammlung eine Vorstandssitzung vorauszugehen hat.
§6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des durch den Vorstand zu gebenden Tätigkeits- und Kassenberichts
2. Entlastung des Vorstandes
3. Festsetzung der Beitragshöhe
4. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Arbeits- und Wirtschaftsplanes
Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins er erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des durch den Vorstand zu gebenden Tätigkeits- und Kassenberichts
2. Entlastung des Vorstandes
3. Festsetzung der Beitragshöhe
4. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Arbeits- und Wirtschaftsplanes
Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins er erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§7 Berufung der Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von zwei Wochen mittels Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge, die auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen, wenn sie sich nicht erst aus der Diskussion ergeben, dem Vorstand mindestens 24 Stunden vor Eröffnung der Mitgliederversammlung vorliegen.
Anträge, die zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung führen, sowie Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins müssen auf jeden Fall aus der Tagesordnung ersichtlich sein.
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von zwei Wochen mittels Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge, die auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen, wenn sie sich nicht erst aus der Diskussion ergeben, dem Vorstand mindestens 24 Stunden vor Eröffnung der Mitgliederversammlung vorliegen.
Anträge, die zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung führen, sowie Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins müssen auf jeden Fall aus der Tagesordnung ersichtlich sein.
§8 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen, soweit dies nicht beabsichtigte Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betrifft.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen, soweit dies nicht beabsichtigte Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betrifft.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
§9 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über jede Mitgliederversammlung ist ein ausführliches Protokoll zu führen, welches spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken wörtlich festzuhalten. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter, vom neu gewählten Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein ausführliches Protokoll zu führen, welches spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken wörtlich festzuhalten. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter, vom neu gewählten Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kopernikusschule Freigericht, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kopernikusschule Freigericht, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§11 Errichtung der Satzung
Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 13.12.1991 in Freigericht / Horbach errichtet.
Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 13.12.1991 in Freigericht / Horbach errichtet.
Aktuell
Termine und Besucherinfos
Neuigkeiten und Termine sind immer hier zu finden.
Astrofotos
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Alle Fotos auf dieser Website wurden von Vereinsmitgliedern erstellt. Eine Auswahl davon ist in unseren Galerien zu sehen.
Archiv
Informationen aus den vergangenen Jahren
Der Verein ist seit 1991 aktiv und hat seitdem eine Vielzahl von Veranstaltungen für die Öffentlichkeit durchgeführt.